
Mittlerweile gehen die ersten Fragebögen ein und es ist klar erkennbar, dass auch ein großes Interesse an arbeitsrechtlichen Themen besteht, die uns Kunstschaffende im Alltag tangieren.Gerade im Sozialversicherungsrecht, Urheberrecht oder auch Arbeitsrecht ist einiges im Fluss. Zu Vielem gibt es auch keine eindeutige Rechtslage. Daher empfiehlt es sich dies, mittels juristischer Einzelentscheidungen versuchen, durchzusetzen.
Die Möglichkeit, dass sich seit 2006 auch Selbstständige in der „Freiwilligen Arbeitslosenversicherung“ versichern können, ist für Kunstschaffende die Möglichkeit auch am Sozialversicherungssystem zu partizipieren. Allerdings gibt es eine große Einschränkung, es können sich nur Selbstständige „weiterversichern“, die einmal 12 Monate angestellt und hier ihre Pflichtbeiträge in die Arbeitslosenversicherung abgeführt haben. Derzeit festzustellen, dass das deutsche Sozialversicherungssystem exklusiv ist. Dies ist einerseits auf die strukturellen Veränderungen in der Arbeitswelt zurückzuführen, andererseits aber auch auf die Weigerung der Politik diese Veränderungen im Sozialversicherungssystem zu berücksichtigen. So ist einmal grundlegend zu sagen, dass jede/r, die/ der Steuern zahlt und das sind eigentlich alle, wenn man die Konsumsteuer nimmt, die wiederum auch das Staatswesen finanziert, nicht auch, wie in skandinavischen Ländern üblich, kranken-, pflege-, rentenversichert sind, wie auch in der Arbeitslosenversicherung versichert sind und vielleicht auch eine Unfallversicherung wichtig wäre. Immerhin war Deutschland einmal weltweiter Vorreiter beim Aufbau des staatlichen Sozialsystems- unter Bismarck. Für KünstlerInnen besteht für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die Möglichkeit sich bei der Künstlersozialkasse zu versichern, aber die Zugangsbedingungen sind nicht einfach. Private Versicherungen sind teuer und, wenn man sich die Entwicklung bei den Versicherern der privaten Altervorsorge anschaut ein fragwürdiges Geschäft und eher eine Subvention der Versicherungsbranche. In den Zeiten flexibler Beschäftigung, ist aber auch eine Arbeitslosenversicherung von grundlegender Bedeutung.
Im Zuge der „Hartz-Gesetzgebung“ wurde ab dem 1. 06. 2006 die Rahmenfrist verkürzt, die es immerhin KünstlerInnen möglich machte, die hin und wieder zeitlich befristet angestellt waren, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) zu erwerben. Heute muss man 12 Monate innerhalb von 2 Jahren gearbeitet haben, um Anspruch auf 6 Monate ALG 1 zu erwerben. Bis dahin waren es 3 Jahre. Diesen Anspruch erreichen nur noch wenige. U.a. weil „reguläre“ Anstellungen immer weniger üblich werden und es z. B. auch Usus ist, nicht alle Arbeitszeit in Produktionszeit umzuwandeln und als solche zu vergüten. Die Gewerkschaft ver.di fordert daher 5 Monate statt 12 innerhalb von 2 Jahren. Das Problem für freiberufliche KünstlerInnen ist, dass sie bei mangelnden Aufträge sofort in den Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) Bezug fallen. Dies ist bei der schwierigen Auftragslage und den niedrigen Honoraren nicht ungewöhnlich. Der ALG2-Bezug hat Konsequenzen: unter anderem Verlust des Lebensstandards im sozial erträglichen Verhältnis zur Gesellschaft; schon allein durch das Abschmelzen evtl. bestehenden Vermögens, das vielleicht noch in der Vergangenheit als Notgroschen erarbeitet werden konnte. Darüber hinaus deckt die Bezugshöhe von Alg II (zzt. 351,– €) dass Existenzminimum nicht ab. Seit der „Hartz-Gesetzgebung“ thematisieren Gewerkschaften und Berufsverbände aus Kunst und Kultur gegenüber der Politik immer wieder die Probleme, die unsere Berufsgruppen mit der veränderten Gesetzeslage und den Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt haben. Für andere Berufe wurden durchaus bestimmte Voraussetzungen geschaffen, z.B. das Kurzarbeitergeld in der Baubranche.
Nun ergab sich ab 01.02.2006 die Möglichkeit, dass sich auch Selbstständige in der Arbeitslosenversicherung versichern (§ 28a SGB III). Im Rahmen einer Übergangsregelung galt dies auch für Personen, die sich zwischen dem 01.01.2004 und dem 31.12.2006 selbstständig gemacht haben. Die Regelung für langjährige Selbstständige, die schon davor selbstständig tätig waren, wurde zurückgenommen. Diesbezüglich sind Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Allerdings gilt das nur, wenn man in den zwei Jahren vor der Selbstständigkeit mindestens zwölf Monate pflichtversichert war, oder unmittelbar davor ALG 1 oder eine andere “Entgeltersatzleistung” (Übergangs-, Insolvenzgeld, u. Ä.) bezogen haben hat. Die hauptberufliche selbstständige Tätigkeit muss spätestens 1 Monat danach aufgenommen werden. Außerdem muss der “Antrag auf freiwillige Weiterversicherung” spätestens einen Monat nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Die selbstständige Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Da Selbstständige kein festes Arbeitsentgelt beziehen, zahlen sie einen einkommensunabhängigen festen Monatsbeitrag von 20,50 (West) / 17,32 € (Ost). Die Höhe des ALG 1 richtet sich nach den Durchschnittseinkommen, die im Gesetz festgelegt sind und beträgt aktuell bei einer Hochschul-/Fachhochschul-Ausbildung höchstens 1378,20 € pro Monat. Abhängig von Alter und Dauer der Beitragszahlung gibt es ALG 1 für sechs bis 18 Monate. Der Gesetzgeber hat die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige zunächst bis Ende 2010 befristet. Was danach passiert, ist unklar. Ver.di plädiert für Weiterführung der Regelung und die Ausweitung der Möglichkeit auf alle Selbstständige.
Und so ist die Möglichkeit, dass sich Selbstständige nun freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern für uns die einzige Möglichkeit zwischen Produktionen und Projekten, wie andere Berufsgruppen auch, an der Sozialversicherung teilzuhaben und nicht immer wieder in den ALG2 Bezug zu fallen. Die besonderen Berufsbedingungen (sehr niedrige Honorare, extrem kurze oder jahreszeitlich bedingte Produktionszeiten) für KünstlerInnen spielen natürlich in diesem Kontext eine wichtige Rolle. Sind Künstlerinnen generell selbstständig tätig, auch wenn sie im Rahmen einiger Produktionen angestellt sind? Der Aufbau einer Selbstständigenexistenz dauert mehrere Jahre. In Kunst und Kultur sind die Rahmenbedingungen besonders schwierig. Was passiert, wenn die KünstlerInnen trotz Arbeit aufgrund niedriger Honorare im Aufbau ihrer Selbstständigkeit immer wieder auf ALG2 angewiesen sind? Für die letztgenannten Fragestellungen ist ein Verfahren am Landessozialgericht anhängig.
Anmelden für die „Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung“ kann man sich bei der Bundesagentur für Arbeit, Berlin Nord. Je nach individueller Situation empfiehlt es sich, vor Antragstellung beraten zu lassen. Für Gewerkschaftsmitglieder tut das das Freienreferat des Ver.di-Landesbezirks oder auch das ver.di Projekt mediafon.
Der Landesverband der freien Theaterschaffenden hat, zusammen mit den anderen in Berlin vertretenen Berufsverbänden aus Kunst und Kultur einen runden Tisch zur ALG 2 Problematik in Bezug auf KünstlerInnen gestartet.
Malah Helman