Appell an die Bundesregierung: Krankengeld für freiwillig Versicherte festschreiben und ausbauen
Seit 2009 haben freiwillig gesetzlich Versicherte, Freiberufler und Selbstständige, die nicht in der KSK sind, keinen Anspruch mehr auf ein Krankengeld ab der 7. Woche. In der Gesetzgebung zur Sozialversicherung unter Bismarck wurde die Krankenversicherung erstmalig 1884 eingeführt und sah vor, im Falle der Erwerbsunfähigkeit, von dem 3. Tage der Erkrankung ein Krankengeld zu gewähren.
Die Änderungen an den seit 01.01.09 geltenden Regelungen, die ab September umgesetzt werden soll, betreffen Selbstständige, unständig Beschäftigte und in der KSK Versicherte. Der Krankengeldanspruch besteht für die genannten weiterhin erst ab der 7. Woche. Die Schere, die sich in der Sozialversicherung zwischen regulären Arbeitsverhältnissen, also abhängiger Beschäftigung und zwischen den zunehmend „neuen“ Arbeitsformen, wie selbstständig, befristet und kurzfristig, wie unständig Beschäftigten auftut, wird damit nicht verringert. Die Bundesregierung tut so, als gäbe es diese Arbeitsformen nicht, dabei wird die unbefristete, abhängige Beschäftigung zur Ausnahme. Sie fällt damit hinter die Gesetzgebung von 1884 zurück und ersetzt diesen grundlegenden Anspruch durch Wahltarife, die ein Krankengeld ab der 7. Woche vorsehen. In Zeiten knapper Kassen besteht die Gefahr, dass die meisten unterversichert bleiben. Es ist also zwingend notwendig, den Anspruch auf gesetzliches Krankengeld bei allen gesetzlich Krankenversicherten festzuschreiben. Durch den Entfall des Regelanspruchs auf Krankengeld verlieren Frauen auch ihren Anspruch auf Mutterschaftsgeld, der an das Krankengeld gekoppelt ist.
Bei den Wahltarifen fehlen Mindeststandards und genaue Definitionen, z.B. wäre es Müttern möglich schon ab dem 1. Tag der Erkrankung eines Kindes Krankengeld zu erhalten? Außerdem ist weder die Beitragsfreiheit noch die Wirkung auf die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung geregelt. Zudem besteht gegenüber anderen privaten Zusatzversicherung eine übermäßig lange Bindefrist (Jahre) und eine halbjährige Karenzzeit bei einem Wechsel. Auch mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz bestehen Unstimmigkeiten. Warum führen die Krankenkassen für die hier Versicherten erst Wahltarife ab der 3. Woche ein und nicht auch schon nach dem 1. oder 3. Tag? Während sich der Beitrag in der KSK nach dem zu erwartenden Arbeitseinkommen richtet, soll sich der Wahltarif auf das vorige Jahr und den Steuerbescheid stützen. Zwei unterschiedliche Anspruchshöhen widersprechen den Grundprinzipien in der Rechtssprechung. Unklar ist auch, wie sich unterschiedliche Beschäftigungsarten auswirken
Die Kulturschaffenden hatten eigentlich erwartet, das auf Grundlage des Berichts der Enquetekommission Verbesserungen für ihre Situation. Stattdessen ist aber durch die Abschaffung des Regelkrankengelds und der Sperre des Krankengelds für die ersten 6 Wochen eine Verschlechterung eingetreten. More…
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